Kampfhunde

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Informationen vom Service-BW Portal

Tod von Heimtieren - Tierkörperbeseitigung

Wohin mit dem Haustier nach dessen Tod?

Wenn ein Tier unheilbar erkrankt ist und erkennbar leidet, sollte gemeinsam mit dem Tierarzt oder der Tierärztin über ein würdiges Ende entschieden werden.

Einzelne Tierkörper von Heimtieren dürfen

  • auf dem eigenen Grundstück – nicht aber in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze – unter einer mindestens 50 cm starken Erdschicht begraben werden,
  • auf dafür zugelassenen Plätzen (Tierfriedhöfen) begraben werden,
  • an Tierkrematorien zur Kremierung abgegeben werden oder
  • über die für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Stadt- und Landkreise (zum Beispiel Kleintiersammelstellen) abgegeben werden.

Wenn diese Möglichkeiten nicht infrage kommen, muss der Körper des Tieres über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden.

Öffnungszeiten Rathaus

Montag
07.30 - 12.00 Uhr

Dienstag
8.00 - 12.00 Uhr
14.30 - 19.00 Uhr

Mittwoch
geschlossen

Donnerstag
07.30 - 13.00 Uhr
14.00 - 17.00 Uhr

Freitag
geschlossen

Gemeinde Staig - Raiffeisenstraße 7 - 89195 Staig - nfstgd

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