01.11.2020
schreibt weitreichende Einschränkungen ab dem 2. November 2020 fest
Die Corona-Verordnung vom 23. Juni 2020, die zuletzt durch Verordnung vom 18. Oktober 2020 geändert worden ist, wird heute (01.11.2020) zum sechsten Mal durch Notverkündung (erfolgt zeitnah) geändert. neu verfügten Maßnahmen (§1a) treten zum 02. November in Kraft und sind bis Ende November befristet.
Im Wesentlichen wurden – aufgrund des MPK-Beschluss vom 28.10.2020 – folgende Regelungsinhalte beschlossen:
Für Kontakte im privaten Umfeld (z.B. private Treffen, Feiern und Veranstaltungen) und in der Öffentlichkeit gilt eine konkrete zahlenmäßige Beschränkung nach Teilnehmeranzahl (max. zehn Personen) und Anzahl der zusammenkommenden Haushalte (zwei Haushalte) vor.
Es handelt sich um eine sich gegenseitig verstärkende Obergrenze (max. zwei Haushalte – keine sonstige Auffüllung bis 10 Personen. Maximal 10 Personen, auch wenn zwei Haushalte mehr Personen umfassen). Die einzige Fallkonstellation, in der die Zahl überschritten werden kann ist damit ein Haushalt, der für sich bereits mehr als 10 Personen umfasst.
Untersagt sind sonstige, nicht private Veranstaltungen, die der Unterhaltung und damit einem angenehmen Zeitvertreib dienen. Hierzu zählen auch Veranstaltungen der Breitenkultur (z.B. Amateurmusik, Amateurtheater und Volkstanz) sowie entsprechende Proben.
Dies findet keine Anwendung auf Versammlungen nach Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit) sowie auf Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen finden.
Übernachtungen im Inland für nicht notwendige oder touristische Zwecke werden untersagt; auch als Übernachtungsangebot anzusehen ist das Anbieten von Wohnmobilstellplätzen. Eine Ausnahme gilt für geschäftliche, dienstliche oder, in besonderen Härtefällen, privaten Übernachtungen - ein besonderer Härtefall liegt etwa bei Dauercampern bei ansonsten eintretender Obdachlosigkeit vor.
Die Untersagung gilt nicht für Übernachtungsangebote, die vor dem 2. November 2020 angetreten worden sind.
Im Einzelnen betrifft dies:
Konsolidierte Fassung der ab 02. November 2020 geltenden Corona-Verordnung
Sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung
Begründungen zur sechsten Änderungsverordnung
Übersicht der Einschgränkungen - Was ist erlaubt - Was ist untersagt?
Weitere Infos und Abgrenzungshinweise finden Sie HIER.
Nach Ablauf von zwei Wochen werden die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sich erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen und notwendige Anpassungen vornehmen.
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